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  Datenschutz mit NetOffice Weigert

Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Mitarbeitern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dabei ist nicht wichtig ob es sich um Kunden-, Lieferanten- oder Mitarbeiterdaten handelt.

Ebenso ist nicht wichtig, wie viel Zeit die Mitarbeiter mit der entsprechenden Tätigkeit verbringen.
Entscheidend ist der Zugang zu personenbezogenen Daten und der Umgang damit.

Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es 3 wesentliche Forderungen des BDSG, die von jedem Unternehmer erfüllt sein müssen.
  • Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese muß unbedingt schriftlich erfolgen.
  • Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Verfahrensverzeichnisses für Jedermann
    gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr.: 1-8 BDSG
  • Bereitstellung der internen Verfahrensübersicht
    § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr.: 1-9 BDSG

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