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Datenschutz mit NetOffice Weigert
bereits im Juni des Jahres 2004 ist die 3-jährige Schonfrist zur Umsetzung des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes abgelaufen. Wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten, ergeben sich für Sie entscheidende Änderungen bei den Datenschutzpflichten!
Insbesondere Datensicherungspflicht, Auskunftspflicht an Dritte, Gebäudesicherung, Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis sowie Schulung und Belehrung der Mitarbeiter.
Zudem müssen Sie die getroffenen Maßnahmen in einem Verfahrensverzeichnis oder einer Verarbeitungsübersicht dokumentieren.
Ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen kann empfindliche Geldbußen bis zu 250.000,- EUR nach sich ziehen.
Gern sind wir für ein Informationsgespräch für Sie da.
Sollten Sie im Anschluß daran, uns als Ihren Datenschuzbeauftragten verpflichten, erstellen wir für Ihr Unternehmen
alle erforderlichen Dokumente einschließlich des sogenannten Jedermannblattes im Rahmen eines Verfahrensverzeichnisses,
analysieren Ihr Unternehmen in Bezug auf Datensicherheit, einschließlich der Gebäudesicherheit, und schulen Ihre Mitarbeiter.
Wer ist betroffen vom neuen BDSG und was ist zu tun?
hier klicken
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- Bundesdatenschutzgesetz
- Datensicherungspflicht
- Auskunftspflicht an Dritte
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
- Dokumentationspflicht
- Verfahrensverzeichnis
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